von Dr. Robert Steigerwald |
Etwas düpiert fragte ich Emil, wohl auch mit etwas erstaunt
wirkender Stimme: »Emil, wie meinst Du das?« Er hielt ein kleines Taschenbuch
hoch, kleiner als DIN A6, und sagte: »Also wir gehen in den Saal, jeder mit so
einem Büchlein, abwechselnd macht sich je einer von uns für eine halbe Stunde
Notizen, dann verläßt er den Saal und geht zu unseren schreibenden Genossinnen.
Er diktiert anhand seiner Notizen. Sie rnudeltl das ab. Es kommt der nächste
Genosse, und so entsteht zu einigen Stunden des Prozeßverlaufs ein von uns
verfaßter Bericht. Kommt dann die Pause, stehen wir am Saalausgang und verteilen
unser rProtokolll. Könnt Gift drauf nehmen, ich kenne die Korrespondenten, sie
werden sich um unser Material reißen. Wir sind schneller als alle anderen, eben
amerikanischer als die Amerikaner.« So machten wir es dann.
Aber kommen wir zur Sache! Am 22. November 1951 fanden in Paris
unter Teilnahme Konrad Adenauers Verhandlungen statt. Es ging unter dem
Firmenschild der Bildung einer »Europäischen Verteidigungsgemeinschaft« darum,
die BRD in den Westen zu integrieren und den Aufbau einer westdeutschen Armee
vorzubereiten. Einen Tag darauf, am 23. November 1951, beantragte die
Adenauer-Regierung beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der entschiedensten
Kämpferin gegen diese Remilitarisierung unseres Landes, die KPD.
Solche terminliche Duplizität gab es beim Verbotsprozeß noch
einmal: 1956 stand die Wiederwahl des damaligen Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts, des erzkonservativen Dr. Josef Wintrich, auf der
Tagesordnung, aber der unter seinem Vorsitz tagende Senat des Gerichts hatte die
KPD noch immer nicht verboten. Da lud Bundeskanzler Adenauer - vierzehn Tage vor
besagter Wahl Wintrichs - diesen Herrn zum Gespräch.
Worüber werden die beiden sich wohl unterhalten haben? Dreimal
darf geraten werden, und ein Schelm ist, wer da Böses denkt. Am 17. August 1956
erklären die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Partei
schließlich für verfassungswidrig und ordnen ihre Auflösung an.
Lenkende Hand der USA
Während des Prozesses wirkte der CIA-Offizier Franz von Borkenau
als Berater des Prozeßbevollmächtigten der Regierung, Ritter von Lex. Und der
US-Senat in Gestalt seines »Ausschusses zur Bekämpfung umstürzlerischer
Tätigkeit« hatte das Material über den Verbotsantrag des amerikanischen
Justizministers zur KP der USA veröffentlicht. Dieses wurde während des
Verbotsprozesses gegen die KPD von der Bundeszentrale für Heimatdienst -
Vorläuferin der Bundeszentrale für Politische Bildung - in deutscher Sprache
verbreitet. Wir hatten davon erfahren, ich bat in einem Brief an diese Zentrale
um Überreichung des Materials. Am 27. November 1954 erhielt ich einen
ablehnenden Bescheid. Darin hieß es: »Bitte halten Sie uns nicht für
übervorsichtig, aber mir ist bekannt, daß sich z.Zt. auch viele Kommunisten in
Karlsruhe aufhalten, und ich möchte« - nun stand im Brief ursprünglich »Ihnen«,
»Ihnen« groß geschrieben, also ich war gemeint, das wurde dann durchgestrichen
und durch »denen« ersetzt - ich fahre fort: »...und ich möchte denen unser
Material nicht schicken. Deshalb erklären Sie sich noch bitte kurz zu Ihrer
Person ...« Nun, wir kamen dennoch an das Material heran.
Eingebettete Richter
Der ideologische Schein läßt viele übersehen, daß die Gesetze
nicht aus einer Welt des schönen Scheins vom hohen Himmel herunterkommen:
»Gesetze sind nicht freie Erzeugnisse des menschlichen Geistes, die sich dem
ewigen klassenlosen Ideal der Gerechtigkeit in stets wachsender Verbesserung
nähern (...) Sie sind vielmehr zeitbedingte Erzeugnisse der jeweiligen
Herrschaftsverhältnisse, und ihr Zweck ist, diese zu sichern.« (Emil Julius
Gumbel, Verräter verfallen der Feme, Berlin 1929, S. 28). Und Karl Dietrich
Bracher über die politische Justiz der Weimarer Republik: »Dies alles vollzog
sich hinter der Fiktion vom unpolitischen, überparteilichen Charakter der Justiz
als einer eigenen, unabhängigen Gewalt. In Wahrheit gehört die Justiz nicht nur
in der Demokratie (...) zum wesentlichen Teil dem Bereich des Politischen dazu,
ja, sie muß dort als eine durchaus politische Gewalt betrachtet werden. Dies
gilt natürlich ganz besonders für die Beurteilung und Behandlung politischer
Vorgänge: also Politischer Justiz im engeren Sinne (...) Die Fiktion vom
überparteilichen Charakter der Justiz (...) verdeckte die Tatsache, daß die
Beamten und gerade auch die Juristen in ihrem Verhalten, in ihrer Tätigkeit, in
ihren Entscheidungen doch wesentlich abhängig sind von politischen Einflüssen
und sozialer Herkunft ...« (zit. n. H. und E. Hannover, Politische Justiz
1918-1933, Frankfurt a. M. 1966, S. 10).
In der BRD werden diese Richter doch vom Richterwahlausschuß des
Bundestags nominiert und stammen aus den Bundestagsparteien. So ist die
politische Justiz - über Vermittlungsglieder hinweg - an die Träger der
politischen Macht gebunden und folglich auf die Durchsetzung der Grundziele
dieser politischen Macht ausgerichtet. Da dieses Grundziel in der hier zu
behandelnden Zeit erklärtermaßen das Zurückdrängen (»Rollback«) des Sozialismus
war, hatte die politische Justiz genau diesem Ziel zu dienen.
Natürlich haben all jene Richter, die gemäß dem Parteienproporz
und der Zugehörigkeit zur jeweils richtigen Partei in die höchsten Richterämter
delegiert worden sind, beim Einzug in ihr neues Amt ihre Überzeugungen, ihre
Vorurteile, ihre Karriereerwartungen aufgegeben und bei der Rechtsprechung
vergessen, daß sie als Mitglieder von CDU, CSU, SPD, FDP usw. in ihre
wohldotierte Position gelangt sind. Daß da irgend jemand in die unabhängige
Rechtsprechung eingreifen würde, das gibt es doch nur in der Agitation der
Kommunisten. Wir haben doch Gewaltenteilung. Da handelt man nur streng nach dem
Gesetz. Oder nicht?
In seinem Buch »Politische Justiz gegen Kommunisten in der
Bundesrepublik Deutschland 1949-1968« (Frankfurt/M. 1978) zählt Alexander von
Brünneck eine ganze Reihe ehemaliger Nazijuristen auf, die über Kommunisten zu
Gericht saßen (a.a.O., S. 228, 234). So setzte Karlheinz Ottersbach, der als
Staatsanwalt am Sondergericht Katowice (Kattowitz) im von Nazideutschland
besetzten Polen auch bei Bagatelldelikten Todesurteile ausgesprochen hatte, nach
1945 seinen antikommunistischen Feldzug an der IV.Strafkammer beim Landgericht
Lüneburg fort, wo er gegen zahlreiche KPD-Mitglieder ermittelte. Ein anderer der
über die KPD zu Gericht sitzenden Richter hatte in der Weimarer Republik einen
der Mörder von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg aus dem Leipziger
Reichsgerichtsgebäude entkommen lassen. Der Prozeßbeauftragte der
Bundesregierung in Karlsruhe, Ritter von Lex, hatte 1933 als Repräsentant der
Bayerischen Volkspartei im Reichstag in äußerst aggressiver Weise die Zustimmung
seiner Fraktion zu Hitlers Ermächtigungsgesetz begründet.
Im Prozeß gegen die KPD saß mit Theodor Ritterspach jemand im
Richtergremium, der zuvor im Bundesinnenministerium - das den Prozeß
vorbereitete und betrieb - als Beamter gearbeitet hatte. Der Berichterstatter
des Gerichts, Dr. Erwin Stein, hatte bei den Ermittlungen der Anklageseite gegen
die KPD gearbeitet, beim Anlegen von Geheimakten mitgewirkt, war daher in hohem
Maße als befangen einzustufen, wurde aber dennoch im Gericht belassen. Insgesamt
kamen acht der zwölf Richter des Verbotsprozesses aus dem gleichen Staatsapparat
oder der gleichen Partei des Bundeskanzlers, der bzw. die den Prozeß führte. In
jedem normal rechtsstaatlich funktionierenden Justizsystem hätte die
Befangenheit dieses Gerichts keines Zweifels bedurft.
Übrigens hatte einer der zwölf Richter des Senats sich unmittelbar
vor Prozeßbeginn krankgemeldet und konnte so an den Sitzungen des Senats nicht
mehr teilnehmen: Dort oben saßen also elf Richter, wir sprachen unter uns nur
vom »Elferrat«, und wer den rheinischen Karneval kennt, kann mit dem Namen etwas
anfangen - allerdings hielten wir diese Leute nicht für Narren!
Grundrechte entzogen
Wie nun ordnete sich die Politische Justiz in diese politischen
Grundziele ein? Zunächst durch die Gesetzgebung. In diesem Zusammenhang spielte
das erste Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 eine zentrale Rolle,
welches 37 neue Strafnormen festlegte, und unter anderem Hochverrat,
Landesverrat und Geheimbündelei unter Strafe stellte. Es war eindeutig gegen die
Kommunisten gerichtet. »Praktisch die gesamte politische Betätigung der
Kommunisten wurde kriminalisiert.« (von Brünneck, a.a.O., S. 74) In Anlehnung an
die Nazipraxis wurde dem bis dahin geltenden politischen Bereich des Hochverrats
und seiner Vorbereitung ein neuer vorgeschaltet: die Staatsgefährdung. Das war
eine Vorverlegung der Schutzvorschriften, die »eine Vielzahl von gewaltlosen
Formen politischer Betätigung pönalisierte (...), bei denen eine - wenn auch nur
sehr vermittelte - Form der Gefährdung des Staates objektiv nicht festgestellt
werden mußte«. (von Brünneck, a.a.O., S. 75) Mit dieser Manipulation bezeichnete
man einfach politische Betätigungen, die man nicht dem Hochverrat gleichsetzen
konnte, als staatsgefährdend. Max Güde, damals Generalbundesanwalt: Zur
Begründung von Staatsgefährdung bedürfe es »nicht der ausdrücklichen
Feststellung einer konkreten Gefährdung«. (Max Güde, »Probleme des politischen
Strafrechts«, in: Monatsschrift für Deutsches Recht 1957, S. 21) Die Absicht
genüge, und die stellt das Gericht fest. Es reichte aus, daß Richter den
Angeklagten bestimmte Absichten einfach unterstellten. »Der Täter braucht
subjektiv keine verfassungsfeindlichen Ziele zu verfolgen. Er braucht auch
selbst keine gegen die Verfassung gerichteten Handlungen begangen zu haben.«
(von Brünneck, a.a.O., S. 85) Sein Handeln wurde dadurch Straftat, daß ihm
bestimmte Absichten unterstellt wurden.
Sodann erfolgte die Einordnung der Politischen Justiz in die
politischen Grundziele der Machtträger durch die Rechtsprechung selbst. Hier
wirken vor allem folgende Faktoren:
- eine extreme Auslegung der Gesetze selbst;
- die extreme Auslegung jeglicher kommunistischer Meinungsäußerung
(insbesondere später, nach dem KPD-Verbot), was in der Praxis auf den Entzug
eines eigentlich verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts hinauslief;
- die extensive Verwendung des rechtstechnischen Verfahrens, von
der »Offenkundigkeit eines Tatbestands« (die oft das entsprechende Gericht in
einem früheren Verfahren »festgestellt« hatte) auszugehen;
- Behinderung der Verteidigung, insbesondere durch Verdächtigung
und Diffamierung der Verteidiger;
- lange, oft jahrelange Untersuchungshaft;
- hohe Finanzforderungen;
- Haftbedingungen, bei denen mit einem Mal die Gesinnung der
Verurteilten nicht mehr in Betracht kam, also insbesondere die Verweigerung der
Kennzeichnung und Behandlung als politische Gefangene;
- im Hintergrund des Verfahrens eine faktisch beherrschende
Stellung der politischen Polizei und des sogenannten Verfassungsschutzes;
- Aufhebung sogar des alten Rechtsgrundsatzes, daß niemand für
Taten bestraft werden dürfe, die zum Zeitpunkt ihres Stattfindens noch nicht
strafbar waren (dies mußte allerdings das Gericht 1961 als nicht
verfassungsgemäß korrigieren).
Die faktische Verweigerung des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung für Kommunisten fand in der Weise statt, daß nahezu jegliche
politische Äußerung von Kommunistinnen oder Kommunisten als eine Handlung wider
das KPD-Verbot ausgelegt wurde. »Praktisch hieß das, daß der rFörderungswillel
dann angenommen wurde, wenn Kommunisten sich politisch äußerten. Sie machten
sich für ihre politischen Aussagen im Ergebnis immer strafbar, unabhängig vom
Inhalt ihrer Äußerung. Es kam insbesondere nicht darauf an, ob ihre Forderungen
sachlich berechtigt waren oder ob sie auch von anderen Gruppen in der
Bundesrepublik vertreten wurden. Unerheblich war auch, daß ihre Äußerungen für
sich genommen strafrechtlich irrelevant waren, insbesondere nicht gegen
Paragraph 93 StGB (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit; d.Red.)
verstießen« (von Brünneck (a.a.O., S.176).
Indem man etwas als offenkundige Tatsache ausgab, mußte über die
strafrechtliche Relevanz eines Tatbestandes oder einer unterstellten Absicht gar
nicht mehr verhandelt werden.
Was die lange Untersuchungshaft angeht - sie betrug zum Beispiel
in meinem Fall zwei Jahre -, so hatte sie mehrere Auswirkungen. Erstens wurde
damit ohne Gerichtsverfahren eine faktische Freiheitsstrafe vollzogen. Zweitens
lief sie auf ein langes Voruntersuchungsverfahren hinaus, das - zusammen mit den
umfangreichen Ermittlungen und der Länge der Verfahren (bei mir dauerte der
Prozeß fast sieben Wochen!) - zu sehr hohen Prozeßkosten führte (bei mir waren
es etwa 10000 DM, 1956 eine unerhörte Summe). Abgesehen davon wurde die ganze
Länge der Untersuchungshaft nicht als Teil der Strafe anerkannt. Mir wurden zum
Beispiel sechs Monate von zwei Jahren Untersuchungshaft nicht auf die Strafe
angerechnet, so daß ich de facto im Ergebnis meines ersten Prozesses nicht
dreieinhalb Jahre, sondern deren vier »verbüßte«.
Urteile und Vorurteile
Es wurde nicht die von der KPD wirklich anerkannte Theorie ins
Verfahren eingeführt, sondern eine auf bekannten westlichen Vorurteilen
beruhende.
Das bedeutete, daß über die KPD im Rahmen der vorgegebenen
bürgerlichen Vorurteile über die Kommunisten verhandelt und geurteilt wurde! Es
wurde zwar ausdrücklich erklärt, die Weltanschauung des Marxismus-Leninismus
könne nicht Verfahrensgegenstand sein, sei nicht justitiabel, weil
Weltanschauungen grundgesetzlich geschützt seien, doch »mit der Illegalisierung
des Bekenntnisses zum rMarxismus-Leninismusl« wurde »auch ein Teil dieser
rLehrel selbst illegalisiert«. (von Brünneck, a.a.O., S.
123) Als Dr. Achim von Winterfeld für die Bundesregierung die
weite Verbreitung der marxistischen Theorie als verbotswidrig anführte, gab er
zu »bedenken«, »daß allein die Auflagenhöhe der klassischen Werke des
Marxismus-Leninismus 931000000 beträgt«.
In den Begründungen der Antragsteller im KPD-Verbotsprozeß,
ausgerechnet durch von Lex vorgetragen, heißt es im typischen
Nazi-Blut-und-Boden-Jargon: »Sie« (gemeint ist die KPD) »ist ein gefährlicher
Infektionsherd im Körper unseres Volkes, der Giftstoff in die Blutbahn des
staatlichen und gesellschaftlichen Organismus der Bundesrepublik sendet«. (48.
Tag der Verhandlung)
Im Verfahren gegen die KPD spielte die These von der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine zentrale Rolle. Das
Bundesverfassungsgericht hielt sich für verpflichtet, »den rWertegehaltl der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung eingehend authentisch zu
interpretieren. Es hat ignoriert, daß es gerade der Sinn der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist - wie
Artikel 5 GG deutlich ausweist -, verschiedenen Kräften mit sehr
widersprechenden politischen Philosophien gleichberechtigte politische
Entfaltungsmöglichkeiten im Rahmen des durch das Grundgesetz gebildeten Systems
zuzubilligen, es also keineswegs die Aufgabe des Verfassungsgerichts sein
konnte, den Bürgern der Bundesrepublik und den politischen Parteien irgendeine
politische Kompromißphilosophie obligatorisch aufzuerlegen. Es ist wohl kein
Zufall, daß das Gericht dem Leser der Urteilsgründe einen Nachweis für diese
Rechtsmanipulation schuldig geblieben ist. Das Gericht hat sich dazu verleiten
lassen, seinen eigenen Glaubensinhalt dem Grundgesetz zu unterlegen.« (Wolfgang
Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie, Neuwied und
Berlin 1968, S. 148) Präsident Dr. Wintrich meinte, das Verfassungsgericht habe
nicht nur die Aufgabe, die Verfassungsordnung zu wahren, sondern sie auch zu
entfalten (!). Der Politikwissenschaftler Wolfgang Abendroth zeigt die darin
liegende Gefahr, das Prinzip der Gewaltentrennung zu durchbrechen: Das Gericht
habe die Aufgabe, bestehende Normen anzuwenden und die Verfassung zu wahren,
nicht aber, sie zu »entfalten«. Diese Aufgabe komme einzig der gesetzgebenden
Körperschaft, also dem Parlament, zu.
Die Politische Justiz war, wegen des ideologischen Scheins, eine
neutrale Instanz zu sein, das geeignete Mittel, um die aggressive,
revanchistische Politik der Bundesregierung mit dem Weihrauch des Rechts
einzuhüllen. Kein Wunder, daß der den Nazis verpflichtete Professor für
Staatsrecht Ernst Forsthoff (NS-Beurteilung: »Nationalsozialist durch und
durch«) - auch er kam in der Bundesrepublik wieder zu hohen Ehren - im
Widerspruch zu Artikel 24 und 25 des Grundgesetzes erklären konnte, die
Überwindung des Kapitalismus sei ein verfassungswidriges Ziel! Genau diese
Begründung finden wir im Tenor des KPD-Verbots-Urteils. Nicht um Recht und
Gesetz ging und geht es in der Kommunistenhatz, sondern um die Ideen von Marx,
Engels und Lenin. Weil wir Kommunisten uns auf sie beziehen, haben wir uns seit
eh und je den Haß der Reichen und Mächtigen zugezogen - darauf sind wir
stolz!
Dr. Robert Steigerwald ist Mitherausgeber und Redakteur der
Marxistischen Blätter und seit 1948 kommunistisch organisiert. Wegen seiner
Mitgliedschaft in der KPD saß er zwischen 1953 und 1960 insgesamt fünf Jahre in
Einzelhaft
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